Satzung Satzung Gut Fang als PDF  
 

Satzung des Angelsportvereins Gut Fang e.V. Oestrich
( in der Neufassung vom 15.4.1993 )

 

§ 1

Der Angelsportverein Gut Fang e.V. Oestrich / Rheingau hat seinen Sitz in
Oestrich-Winkel, Stadtteil Oestrich.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Angelsportvereins Gut Fang e.V. ist die Vereinigung von Sportanglern zur Ausübung des sportlichen Angelns und zur Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere wird der Vereinszweck durch die Förderung, sportlicher Übungen und Leistungen im Angelsport erfüllt.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Das Geschäftsjahr des Angelsportvereins Gut Fang e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 7

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine besondere Beitragsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen, bzw. geändert werden muss.

§ 8

Organe des Angelsportvereins Gut Fang e.V. sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9

Die Vereinsmitgliedschaft kann jeder unbescholtene Bürger erwerben. Die Aufnahme ist von der Ausfüllung und schriftlichen Vollziehung eines formgebundenen Antrages abhängig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ergibt sich innerhalb des Vorstandes kein einstimmiger Bescheid, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Folgende Mitgliedsarten werden unterschieden:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
d) Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 10

Der Vorstand des Angelsportvereins Gut Fang e.V. kann gegen Mitglieder, welche gegen allgemeine Anordnungen des Vereins oder des Vorstandes verstoßen, oder sich in der Öffentlichkeit ungebührlich oder Vereins schädigend benehmen, einen schriftlichen Verweis erlassen.
Der Beschluss einen Verweis zu erteilen, ist vom Vorstand mehrheitlich zu fassen.
Das Abstimmungsergebnis ist im Protokollbuch festzuhalten.
Mitglieder, welche gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder wegen unehrenhafter Handlungen zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt worden sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Weiterhin kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen bei fischereirechtlichen Vergeben, sowohl am Vereins- als auch an öffentlichen Gewässern, bei Verbreitung politischer Meinungen innerhalb des Vereins und bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr.
Vor der Beschlussfassung auf Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Tatbestand der zu seinem Ausschluss führen kann, in einem eingeschriebenen Brief mit, und setzt eine angemessene Frist für die Anhörung des Mitgliedes fest. Nach Anhörung des Mitgliedes oder- wenn das Mitglied auf eine Rechtfertigung verzichtet- ist der Beschluss auf Ausschluss durch den Vorstand mehrheitlich zu fassen. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokollbuch festzuhalten. Das Mitglied ist von diesem Beschluss durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.
Gegen den Vorstandsbeschluss auf Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung anzurufen, die auf diesen Antrag hin durch den Vorstand einzuberufen ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.
Bis dahin ruhen alle Rechte.
Der Ausgeschlossene, sowie ein aus dem Verein ausgetretenes Mitglied, hat alle Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft entstanden sind, dem Verein gegenüber zu erfüllen. Dagegen erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 11

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Beginn eines Kalender-Jahres jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren neu gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB.

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1 Kassierer.

Zum Handeln nach Außen und für Abgabe von Willenserklärungen für den Verein ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB der 1. Vorsitzende.
Nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelt der 2. Vorsitzende, dieser jedoch nur in Gemeinschaft mit dem 1. Kassierer.
Dem Vorstand gehören weiter an: Schriftführer, drei Beisitzer, Jugendwart, Gewässerwart, Sportwart und Gerätewart.
Die Vorstandsposten: Jugendwart, Gewässerwart, Sportwart und Gerätewart können, wenn sich kein geeigneter Kandidat aus den Reihen der Mitglieder zur Wahl stellt, bzw. kein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erhält, auf Beschluss der Mitgliederversammlung von anderen Vorstandsmitgliedern mitverwaltet werden.

§ 12

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einzuberufen ist.
Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Protokollführer, sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn in Einzelfällen durch die Satzung nicht anders bestimmt ist Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 13

Die Vertretung der Vereinsjugend (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr) gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Jugendsprecher, bzw. dessen Stellvertreter. Jugendsprecher, sowie Stellvertreter, sind durch die Jugendlieben im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr zu wählen. Wählbar sind Jugendliebe dergleichen Altersgruppe Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtzeit von einem Jahr. Die Einberufung zur Wahl hat durch den Vorstand nach durchgeführter Mitgliederversammlung gemäß § 11 zu erfolgen.
Bei der Wahl des Jugendsprechers und dessen Stellvertreter haben mindestens drei Vorstands. Mitglieder zugegen zu sein. Die Jugendlieben wählen in geheimer Wahl, sofern nicht einstimmig anders beschlossen wird. Der Jugendsprecher, bzw. Stellvertreter, ist von den die Jugend betreffenden Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu unterrichten. Der Jugendsprecher hat das Recht und die Pflicht die Anregungen und Beschwerden der Jugend an den Vorstand und die Mitgliederversammlung heranzutragen.
Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Vorstand in Verbindung mit dem Jugend.

 

Sprecher wahrgenommen und zwar; a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege.
b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der Jugend berührenden Fragen

§ 14

Der Angelsportverein Gut Fang e.V. kann
a) die Ehrennadel in Silber und Gold
b) die Ehrenmitgliedschaft
c) das Amt des Ehrenvorsitzenden
verleihen.
Mit den Ehrennadeln in Silber und Gold werden Mitglieder geehrt, die sich durch langjährige Mitgliedschaft ausgezeichnet haben.
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber ist eine zwanzigjährige Mitgliedschaft im Verein.
Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrennadel in Gold ist eine vierzigjährige Mitgliedschaft im Verein.
Der Beschluss für die Verleihung ist durch den Vorstand zu fassen.
Die Ehrennadeln können in Sonderfällen ohne die Voraussetzungen einer Mitgliedszeit verliehen werden, wenn Mitglieder sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ober die Verleihung der Auszeichnung in Sonderfällen entscheidet der Gesamtvorstand einstimmig, bzw. die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Personen, die sich in außergewöhnlicher Form um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Vorsitzende, die sieb in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein er Worben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratener Stimme an den Sitzungen des Vorstandes Teilnehmen.
Ober die genannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt. Die Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

§ 15

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich zu Beginn des Jahres zusammen.
Die Mitglieder sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen
Die Mitgliederversammlung wählt den in§ 11 aufgeführten Vorstand in geheimer Wahl, sofern nicht einstimmig anders beschlossen wird.
In den Vorstand gewählt kann nur, wer der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesend ist oder sich infolge gesundheitlicher, beruflicher oder familiärer Gründe entschuldigt. Bei einer Entschuldigung hat das Mitglied schriftlich anzugeben, ob es im Falle einer Berufung

 

in den Vorstand bereit ist, ein Amt anzunehmen. Ohne Vorlage einer Einverständniserklärung ist die Wahl eines Abwesenden in den Vorstand nicht möglich. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung können Mitgliederversammlungen erforderlichenfalls vom Vorstand einberufen werden. Sie sind darüber hinaus vom Vorstand einzuberufen, falls dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten beantragen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. (Vollendung des siebzehnten Lebensjahres)
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist.
Die gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer
oder einem Beisitzer zu unterschreiben. Über Antrage, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingebende Antrage dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, das der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird

§ 16

Jedem Mitglied ist auf Wunsch jederzeit Einblick in das Protokollbuch zu gewahren. Das Verlangen um Einblick ist durch das Mitglied gegenüber dem 1. Vorsitzenden, oder dem Schriftführer zu äußern.

§ 17

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie vorher durch die Tagesordnung bekannt gegeben wurden und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht wird.

§ 18

Die Auflösung des Vereins findet nicht statt. solange noch mindestens fünf Sportkameraden dessen Fortbestand wünschen.
Erfolgt eine Auflösung des Vereins, so fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Sozialstation der Stadt Oestrich-Winkel , mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

Die vorstehende Satzung wurde auf der zum Zweck der Beschlussfassung Ober die Satzung einberufenen
Mitgliederversammlung am 15.April 1993 einstimmig beschlossen.

   
   



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