Gewässer Gewaesserordnung Gut Fang Gebührenordnung Gut Fang
 

Gewässerordnung
des ASV Gut Fang 1959 e.V. Oestrich

§ 1

Das Pachtgelände, mit den zwei Fischteichen in den Bachwegwiesen, darf nur von Vereinsmitgliedern ohne besondere Erlaubnis betreten werden.
Nichtmitgliedern ist der Zutritt nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.

§ 2

Verantwortlich für das Fischwasser sind die Gewässerwarte die von der Mitgliederversammlung gewählt, in Zusammenarbeit mit dem übrigen Vorstand, ihre Aufgaben wahrnehmen. Bei Abwesenheit der Gewässerwarte ist ein Stellvertreter vom Vorstand zu bestimmen, dessen Name durch Rundschreiben bekannt gegeben wird. Die Gewässerwarte sind im besonderen Maße u.a. für die Regulierung des Wasser Zu und Ablaufes, des Wasserstandes der Teiche, die Fütterung der Fische, sowie die Kontrolle der gesamten Teichanlage verantwortlich. Den Anordnungen der Gewässerwarte ist an der Teichanlage Folge zu leisten


§ 3

Jedes Vereinsmitglied bat sich am Fischwasser so zu verhalten, als sei das Gewässer sein Eigentum, das er nach besten Kräften hegt und pflegt, und vor aller Minderung oder Schädigung schützt. Gewisser und Landschaft sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch in Zukunft Fangmöglichkeit und Erholung bieten.

§ 4

Das Befischen der Teiche ist aktiven Mitgliedern, die im Besitz eines Jahres Erlaubnisscheines des ASV Gut Fang Oestrich e.V. sind, an allen Tagen des Jahres gestattet. Voraussetzung für den Erhalt dieses Scheines ist der Nachweis einer Fischereiprüfung, bzw. die Vorlage eines gültigen Jahres Fischreischeines (blaue Karte).
Jugendlichen Mitgliedern können nach Vollendung des 14. Lebensjahres, ebenfalls unter o.g. Voraussetzungen, den Jahres Erlaubnisschein erwerben, und sind zum Befischen der Teiche an allen Tagen berechtigt, sofern ein aktives Mitglied, in Besitz eines Jahres Erlaubnisschein, am zu befischenden Gewässer zugegen ist.
Jugendliche Mitglieder, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, ist das Befischen des Forellen und Friedfisch Teiches, nur bei für sie besonders festgesetzten Veranstaltungen erlaubt. Diese Veranstaltungen werden vom Vorstand festgesetzt und bekannt gegeben.
Gastangler werden nur an dem vom Vorstand festgesetzten Tagen, gegen Kauf einer Tages-Karte, am Forellen Teich zugelassen.
Für Vereinsmitglieder, mit Tages Karte, ist auch der Friedfischteich zum Befischen freigegeben.

§ 5

Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem 15. Lebensjahr, soweit sie keinen Jahres Fischerei Erlaubnisschein haben, dürfen nur an Zeiten, an denen auch Gastangler zugelassen sind mit einer Tages Karte, die zum Angeln mit einer Rute berechtigt, die Teichanlage befischen.
Voraussetzung für den Erhalt einer Tageskarte ist der Nachweis einer Fischerei Prüfung, oder der Besitz eines gültigen Jahres Fischereischeines. An anderen Tagen ist diesem Personenkreis, sowie Gastanglern, das Befischen der Teiche nur mit Tageskarte und in Begleitung eines aktivem fischerei berechtigten Vereinsmitglied erlaubt.

§ 6

Die Jahresscheine werden namentlich ausgestellt und berechtigen den Inhaber zum Angeln mit einer Rute.
Die Tageskarten werden namentlich ausgestellt und berechtigen den Inhaber zum Angeln mit einer Rute.
Die Rute darf nicht an andere Personen- und sei es auch nur zum Halten - während des Angelns weitergegeben werden.

§ 7

Die Gebühren der Jahreserlaubnisscheine, sowie der Tageskarten für Mitglieder und Gastangler, sind unterschiedlich gestaffelt und aus der Gebührenordnung zu ersehen. Die Gebührenordnung ist als Anlage Bestandteil der Gewässerordnung. Die Gebühren für die geangelten Fische werden vom Vorstand anhand der Einkaufspreise festgesetzt.

§ 8

Gastangler werden an den Tagen. an denen Vereinsfeste an den Teichen stattfinden, zugelassen. An allen anderen Tagen entfällt die Zulassung der Gastangler. Es bleibt bei der Zulassung von Einzelgästen, die in Begleitung von aktiven Vereins Mitgliedern und im Besitz einer Tageskarte sind, den Forellenteich zu befischen.

§ 9

Von allen Vereinsmitgliedern, die im Besitz eines Jahreserlaubnisschein sind, und die Teiche befischen, ist ein Fangbuch zu führen.
Der Fang ist jeweils getrennt nach Fischart, mit Stückzahl und Gewicht der gefangenen Fische, unter dem Fangdatum in das Fangbuch einzutragen.
Das Fangbuch ist vierteljährlich, jeweils zum 10.7., 10.10., und 10.01. zur Abrechnung des vorhergehenden Vierteljahres dem Beauftragten des ASV Gut Fang Oestrich e. V. Vorzulegen.
Die Vorlage hat grundsätzlich, auch wenn in einem Vierteljahr nur das Freikontingent, oder keine Fische gefangen wurden, zu erfolgen.
Der Beauftragte bestätigt die Abrechnung bzw. die Vorlage des Fangbuches vierteljährlich mit Datum und Namenszeichen.
Bei Inhabern von Tageskarten ist die Begleitperson gemäß § 8 für die ordnungsgemäße Abrechnung der gefangenen Fische verantwortlich. Die Fischart, Stückzahl und Gewicht ist auf der Rückseite der Tageskarte zu vermerken. Die Tageskarte ist anschließend beim Aussteller der Gastanglerkarte abzugeben.

 

§ 10

Alle Angler haben den geangelten Fisch mit dem Kescher zu landen und sofort abzuschlagen. Setzkescher sind nicht erlaubt.
Die Gastangler haben Ihren Fang, nicht ausgenommen, nach Beendigung des Angelns zum Verwiegen an die Karten Ausgabestelle zu bringen und die Gebühr für den Fang zu entrichten.

§ 11

Das Angeln auf Forellen darf nur mit mindestens einem Vorfach von 0,20 mm und einem Haken Größe l 0, oder aber mit Blinker bzw. Fliege durchgeführt werden. Blinker bzw. Fliege dürfen von Gastanglern nicht benutzt werden. Das Angeln mit Blinker oder Fliege ist an den für Gastangler festgesetzten Tagen auch für Mitglieder nicht erlaubt, es sei denn der Beauftragte für die Ausgabe der Tageskarten gibt- wenn
eine Gefährdung der Gastangler ausgeschlossen ist- die ausdrückliche Genehmigung hierzu. Im Friedfischteich darf nur mit Haken ohne Widerhaken gefischt werden.

§ 12

Die Schonzeiten und Mindestmaße gelten gemäß hessischer Fischereiverordnung. Inhaber eines Jahres Erlaubnisscheines, sowie Inhaber von Tageskarten haben sich vor dem Angeln von den Schonzeiten und Mindestmaße zu unterrichten.
Graskarpfen und Störe sind vom Fang ausgenommen. Sie unterliegen einer ganzjährigen Schonzeit.

§ 13

Unberechtigtes Angeln oder Hinterziehung auch nur eines Teiles des Fanges werden als fischereirechtliches Vergehen gewertet und können bei Mitgliedern mit Vereinsausschluss geahndet werden. Gastangler werden bei diesen Vergehen sofort vom Vereinsgewässer
entfernt und künftig nicht mehr zugelassen. Der ASV Gut Fang e.V. kann sowohl gegen Mitglieder als auch Gastangler Strafantrag
stellen. Als unberechtigtes Angeln gilt auch das Angeln durch Mitglieder außerhalb evtl. festgesetzter Zeiten, in Schonzeiten und ohne gültigen Jahreserlaubnisschein bzw.. ohne gültige Tageskarte.

§ 14

Die Vorstandsmitglieder, sowie die vom Vorstand bestimmten Kontrolleure sind befugt, sowohl die Erlaubnisscheine und Tageskarten, als auch die Fänge zu kontrollieren. Sie haben die Aufgabe, für Ordnung am Fischgewässer zu sorgen.
Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Die vorstehende Gewässerordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 31.07.2024
beschlossen.

 
 
 



Gebührenordnung

Als Anlage zur Gewässerordnung
des ASV Gut Fang e. V. Oestrich

 

Der Erlaubnisschein Inhaber verpflichtet sich an 2 festgelegten Arbeitseinsätzen im Jahr Arbeitsstunden an den Teichen zu leisten.
Nicht geleistete Arbeitseinsätze werden pro Arbeitseinsatz mit 60,00 Euro berechnet.
Außerdem verpflichtet sich der Scheininhaber, je nach Erfordernis bis zu 2 Wochen eine Einlaufkontrollaufsicht zu leisten.
Eine Woche nicht erbrachte Einlaufaufsicht werden mit 60,00 Euro berechnet.

 

                                  Gebührenordnung

 

                    Jahreserlaubnisschein beträgt 50 Euro


Fanggebühren (außer Freikontingent)

Forellen              für Mitglieder             12,-- Euro pro Kilo

Weißfische        für Mitglieder                6,-- Euro pro Kilo

Karpfen              für Mitglieder              12,-- Euro pro Kilo


Gastangler bezahlen für Forellen     15,-- Euro pro Kilo


Tageskarte für passive Mitglieder                                              10,-- Euro

Tageskarte für Gastangler ( nur Forellenteich )                        15,-- Euro

 

Freikontingent für Inhaber des Jahreserlaubnisscheines

vierteljährlich ( 3 Quartale )                                 5 Weißfische ( je Quartal )

vierteljährlich ( 3 Quartale )                                 4 Forellen ( je Quartal )

jährlich                                                                     2 Karpfen

In Schonzeiten besteht kein Anspruch auf ein Freikontingent

Die vorstehende Gebührenordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 31.07.2024
beschlossen.



D. Ullrich - 2024